Der VW-Abgasskandal hat eine Klagewelle nach sich gezogen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht bislang aber noch aus. Nun hat es eine Klage im Revisionsverfahren allerdings bis vor den Bundesgerichtshof geschafft (Az.: VIII ZR 78/18).

In dem Fall geht es um die Klage eines Verbrauchers, der im Jahr 2013 einen Skoda Diesel gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der Motor EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Bei dem Fahrzeug wurde inzwischen ein Software-Update installiert. Dies habe nach Ansicht des Käufers aber zu technischen Nachteilen geführt. Außerdem sei der Wagen durch den Dieselskandal mit einem Makel behaftet. Der Käufer klagt nun nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern auf Schadensersatz in Form einer Preisminderung in Höhe von 20 Prozent.

Bisher ist es im Abgasskandal noch zu keiner BGH-Entscheidung gekommen, auch Urteile der Oberlandesgerichte blieben überwiegend aus, weil sich die Parteien vor dem Berufungsverfahren noch auf eine Vergleich geeinigt haben. „Das darf durchaus als Taktik von VW angesehen werden, um Entscheidungen von Oberlandesgerichten mit Signalwirkung zu verhindern“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Umso erfreulicher sei es, dass es nun eine Klage bis vor den BGH geschafft habe. Allerdings wird dieser Fall vermutlich überhaupt nicht mehr in diesem Jahr verhandelt. „Das bedeutet, dass die BGH-Entscheidung, egal wie sie ausfällt, für viele geschädigte Käufer, die im Abgasskandal klagen wollen, zu spät kommt. Denn ihre Ansprüche verjähren zum 31.12.2018“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Es macht also keinen Sinn, ein Urteil des BGH abzuwarten. „Die Ansprüche müssen jetzt geltend gemacht werden“, betont Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Dabei sieht der erfahrene Rechtsanwalt durchaus gute Erfolgsaussichten: „Immer mehr Gerichte urteilen verbraucherfreundlich.“

Zu der Verjährung der Ansprüche gibt es immer wieder Missverständnisse. Zum Jahresende verjähren die Ansprüche der Verbraucher, die vom ursprünglichen Abgasskandal betroffen sind. Also für Fahrzeuge mit dem „Schummel-Motor“ EA 189. Hier wurde die Abgasmanipulation im September 2015 entdeckt. Danach wurden immer mehr unzulässige Abschalteinrichtungen auch bei den größeren Diesel-Motoren entdeckt. In diesen Fällen sind die Ansprüche noch nicht verjährt. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/

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