Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen XI ZR 160/17 vor wenigen Tagen entschieden, dass der Widerruf von Darlehensverträgen immer noch möglich ist, wenn

1.       der Darlehensvertrag nicht in der Bank unterschrieben worden ist

und

2.       die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Anders als bislang angenommen, gibt es keine Sperre für einen Widerruf in diesen Fällen. Auch nicht für Darlehensverträge die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen worden sind.

Dies ist neu. Ging man doch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass für Altverträge im Hinblick auf Immobilienfinanzierungen am 21.06.2016 endgültig Schluss gewesen ist.

Nun haben alle Darlehensnehmer, die ihren Darlehensvertrag zum Beispiel zu Hause unterschrieben haben und die fehlerhaft durch ihre Bank über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, die Chance, über einen Widerruf aus einem unliebsamen Darlehensvertrag herauszukommen.

Besonders betroffen sind die DKB-Bank, DSL-Bank und die Ing-DiBa.

Aber auch viele andere Banken haben in der Vergangenheit ihre Darlehensverträge durch die Kunden in deren Privaträumen unterschreiben lassen. Vielfach wurden die Verträge dazu per Post an die Kunden verschickt, dort unterschrieben und dann per Post seitens der Kundschaft zurückgesendet.

Wir prüfen daher für Sie kostenfrei und unverbindlich innerhalb von 72 Stunden alle hereingereichten Darlehensverträge auf die Möglichkeit eines sofortigen Widerrufs.

Dabei machen wir darauf aufmerksam, dass in vielen Fällen eine Rechtsschutzversicherung die anwaltlichen Kosten übernimmt. Auch hierzu übernehmen wir gerne eine Prüfung. Auf jeden Fall gilt, dass man sich diese Chance nicht entgehen lassen sollte.

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